Teil 2:
Danach gab es folgendes Gesetz:
§ 1356 - Fassung vom 1. Juli 1958
(1)
[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung.
[2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
Auch hier steht nichts von einer zustimmung des Ehemannes.
Es wird lediglich davon ausgegangen, dass die Ehefrau die häuslichen Pflichten (Hausarbeit war damals deutlich arbeitsintensiver als heute) und eine eventuelle Beschäftigung in Einklang bringen muss und das sich die Ehepartner absprechen.
Der Ehemann durfte seiner Frau noch nie verbieten, arbeiten zu gehen und konnte ihren Job nicht so ohne weiteres kündigen.
Gesetzliche Regelung:
§1358 - 1. Januar 1900
(1)
[1] Hat sich die Frau ... zu ...Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist.
[2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
(2)
[1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
[2] Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, ...r wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.
Hinzu kommt, dass dieses Gesetz ab 1919 dem Gleichheitsparagraphen zuwiderlief.
Erst 1977 wurde das Gesetz geändert
Seit 1977.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schrieb es vor: Wollte eine Frau arbeiten, musste das ihr Ehemann erlauben. Erst 1977 wurde das Gesetz geändert. Bis 1. Juli 1958 hatte der Mann, wenn es ihm beliebte, den Anstellungsvertrag der Frau nach eigenem Ermessen und ohne deren Zustimmung fristlos kündigen können.
Erst 1977 wurde das Gesetz geändert. Bis 1. Juli 1958 hatte der Mann, wenn es ihm beliebte, den Anstellungsvertrag der Frau nach eigenem Ermessen und ohne deren Zustimmung fristlos kündigen können
Zwar schreibt das GG die Gleichberechtigung von Mann und Frau vor, aber die Umsetzung ließ nicht nur praktisch auf sich warten. Bis 1958 konnte der Mann den Job der Frau fristlos kündigen. Zwischen 1958 und 1977 durfte die Frau arbeiten, solange das mit ihren Pflichten als Ehefrau und Mutter vereinbar war. Ab 1977 dann rechtliche Gleichstellung. Erst seit 1968 dürfen Frauen ein Bankkonto ohne Zustimmung des Mannes eröffnen. Sexuelle Gewalt in der Ehe galt noch bis 1997 allenfalls als Körperverletzung oder Nötigung, selbst bei getrennt lebenden Ehepaaren.
War im BGB geregelt:
Wollte eine Frau arbeiten, musste das ihr Ehemann erlauben. Erst 1977 wurde das Gesetz geändert. Bis 1. Juli 1958 hatte der Mann, wenn es ihm beliebte, den Anstellungsvertrag der Frau nach eigenem Ermessen und ohne deren Zustimmung fristlos kündigen können.
Offiziell dürfte das wohl - falls es um Deutschland geht - mit der Einführung des Grundgesetzes 1949 oder der Verfassung 1949/1968 (DDR), spätestens aber mit Verabschiedung der Menschenrechtskonvention 1966 passiert sein. Inoffiziell ...