Wohngeld für Heimbewohner

16. Januar 2025, 09:00 Uhr · Quelle: LifePR
Wohngeld für Heimbewohner
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Wohngeld für Heimbewohner
Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält 'Hilfe zur Pflege', aber Wohngeld kann auch beantragt werden, insbesondere wenn Ersparnisse zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. Wohngeld deckt nur Unterkunftskosten; Eigenanteil an Pflegekosten bleibt zu zahlen, und der Anspruch hängt vom Einkommen ab.

Utting, 16.01.2025 (lifePR) - Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, um den Eigenanteil an den Heimkosten decken zu können. In bestimmten Fällen kommt für Heimbewohner allerdings auch Wohngeld in Frage. Dies gilt vor allem dann, wenn die Betreffenden ihren Eigenanteil an den Heimkosten aus ihren persönlichen noch vorhandenen Ersparnissen decken. Ein Anspruch auf Wohngeld kommt dann in Frage, wenn – bei Alleinstehenden – die Ersparnisse im Bereich zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. In diesem Fall stehen die Ersparnisse einem Anspruch auf Wohngeld nicht entgegen. Hilfe zur Pflege wird dann jedoch vom Sozialamt unter Verweis auf die Rücklagen nicht gewährt. In diesen Fällen geht es sozusagen um die „Lücke der Bedürftigkeitsprüfung“ zwischen der Hilfe zur Pflege und dem Wohngeld.

Grundsätzlich bestimmt das Wohngeldgesetz in § 3 Abs. 1: „Wohngeldberechtigte Person ist … die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist“. Klar ist damit: Im Prinzip können auch Pflegeheimbewohner Wohngeld erhalten. Allerdings: Das Wohngeld hilft Pflegeheimbewohnern nur bei der Begleichung der Unterkunftskosten. Den Eigenanteil an den Pflegekosten müssen die Bewohner ohnehin selbst tragen (gegebenenfalls mit der Unterstützung des Sozialamts oder von Angehörigen). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim sind abhängig von der Region, der Einrichtung und der Zimmergröße. Im Jahr 2024 betrugen sie im bundesweiten Durchschnitt 921 Euro. Die Unterschiede sind je nach Bundesland erheblich: Während die Kosten in NRW monatlich durchschnittlich 1.193 Euro für Unterkunft und Verpflegung betragen, sind es in Sachsen-Anhalt 716 Euro pro Monat. Dies sind die Daten, die der Verband der Ersatzkassen erhoben hat. Die Daten beziehen sich – wie erwähnt – auf Unterkunft und Verpflegung. Die reinen Unterkunftskosten sind damit geringer.

Woher weiß ich, welche Unterkunftskosten in meinem Fall berücksichtigt werden?

Das ist nicht besonders schwer. Der Gesetzgeber hat dafür eine einfache und praktikable Lösung geschaffen. Der Regelung findet sich in 9.32 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Dort heißt es unter der Überschrift „Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern“: „Als Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ist der maßgebende Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG zu Grunde zu legen“.

Der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete beträgt für Alleinstehende je nach Wohnort zwischen 361 und 677 Euro. Hinzu kommen noch Zuschläge (dauerhafte Heizkostenkomponente, Klimakomponente und CO2-Heizkostenzuschuss), die hier aber außen vor bleiben können. Wenn Sie beispielsweise in Köln, Stuttgart oder Hamburg leben, wird für Alleinstehende maximal eine Monatsmiete von 615 Euro bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Das gilt auch für Heimbewohner. Hiervon übernehmen die Wohngeldstellen einen Teil. Der Teil der der Unterkunftskosten, der über den Maximalbetrag hinausgeht, interessiert die Ämter nicht. Und selbst dann, wenn – was kaum irgendwo der Fall sein dürfte – die Unterkunftskosten niedriger als der förderbare Höchstbetrag sein sollten, wird immer der Höchstbetrag bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt.

Tipp: Wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen, müssen Sie im Wohngeld-Rechner von biallo.de keine Miete eingeben, sondern lediglich anklicken, dass Sie Pflegeheimbewohner sind. Die entsprechenden Werte werden dann automatisch ermittelt und berücksichtigt.

Bis zu welchem Einkommen lohnt sich für mich als Heimbewohner ein Wohngeldantrag?

Wenn es um das Einkommen geht, ist für Heimbewohner misslich: Es zählt – anders als bei der Hilfe zur Pflege der Sozialämter – nicht das Einkommen, das tatsächlich real monatlich zur Verfügung steht. Das sind ja – zieht man den Eigenanteil an Heimkosten ab – vielfach sogar „Minusbeträge“. Die Betroffenen müssen – falls vorhanden – jeden Monat an ihre Ersparnisse gehen. Es zählt vielmehr die Rente, Pension oder betriebliche Altersversorgung etc., die monatlich überwiesen wird.

Bei einem Bruttoeinkommen von – beispielsweise – brutto 2.500 Euro monatlich besteht niemals Anspruch auf Wohngeld, selbst wenn der Eigenanteil an den gesamten Heimkosten 3.000 Euro beträgt. In einem solchen Fall kommt allenfalls die „Hilfe zur Pflege“ der Sozialämter in Frage.

Bis zu welcher Bruttoeinkommenshöhe kommt für Heimbewohner Wohngeld in Frage?

Der Grenzbetrag ist je nach Wohnort unterschiedlich. Ab einer Bruttorente von mehr als 2.000 Euro brutto gibt es für alleinstehende Senioren, die in einem Pflegeheim leben, nur in Ausnahmefällen Wohngeld. Allenfalls in Orten mit hohem Mietniveau und nur dann, wenn die Betroffenen Anspruch auf den Rentenfreibetrag haben. Wer eine niedrigere Rente erhält, kann aber durchaus einige hundert Euro Wohngeld erhalten.

Beispiel für einen Wohngeldanspruch im Pflegeheim

Barbara S. aus Köln bezieht eine monatliche Rente von 1.600 Euro. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bleiben davon 1.400 Euro. Sonstige Einkünfte hat sie nicht. Sie hat Pflegestufe 2 und lebt in einem Pflegeheim, das ihr im ersten Heimjahr einen monatlichen Eigenanteil von 2.800 Euro berechnet. Die Finanzierungslücke deckt sie aus ihren Rücklagen, die sich derzeit noch auf 55.000 Euro belaufen. Monatlich entspart sie davon aktuell 1.400 Euro, um die Rechnung des Heims zu begleichen. Als Wohngeld stehen ihr – bei Berücksichtigung des Rentenfreibetrags und eines pauschalen Abzugs von 20 Prozent monatlich – derzeit 357 Euro pro Monat zu. Diesen Betrag könnte sie für ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen, wofür ihr zusätzlich natürlich auch ihre Rücklagen zur Verfügung stehen. Perspektivisch sinkt – wenn Barbara S. noch einige Jahre vergönnt sind – in den kommenden Jahren der von ihr zu entrichtende Eigenanteil an den Heimkosten. Es wird deshalb noch einige Jahre dauern, bis ihre finanziellen Rücklagen auf 10.000 Euro gesunken sind. Ab diesem Moment hat sie dann Anspruch auf Hilfe zu Pflege durch das Sozialamt.

Den komplettenbiallo.deRatgeber zu m Thema Wohngeld 2025 gibt es hier:https://link.biallo.de/eyiv8gdn/

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[lifepr.de] · 16.01.2025 · 09:00 Uhr
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