Wettbewerbszentrale stoppt zweifelhafte Wärmepumpen-Werbung
Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich gegen irreführende Werbepraxis im Wärmepumpenmarkt interveniert. Zwei in der Branche tätige Hersteller wurden kürzlich abgemahnt, da sie ihren Kunden einen "Cashback" von 1000 Euro in Aussicht stellten, dabei jedoch wesentliche Informationen verschwiegen. Damit wurde eine signifikante Täuschung aufgedeckt, wie Syndikusanwalt Martin Bolm berichtet.
Zwar ist die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises an den Verbraucher prinzipiell legal, dieser muss jedoch bei der Beantragung von Fördermitteln deklariert oder nachgemeldet werden. In der beanstandeten Werbung fehlten jedoch solche Hinweise, wodurch fälschlicherweise der Eindruck erweckt wurde, man könne sowohl von Fördermitteln bis zu 70 Prozent als auch vom Cashback profitieren. Dies sorgte dafür, dass der auf der Handwerkerrechnung ausgewiesene Gerätepreis nicht dem tatsächlich gezahlten Preis entsprach.
Bolm kritisierte diese Praxis scharf und wies darauf hin, dass sie sowohl zum Nachteil der Staatskasse als auch anderer Förderungsmittel-Empfänger gereiche. Zudem könne diese Vorgehensweise zur frühzeitigen Erschöpfung der Fördermittel und damit zur Benachteiligung redlicher Mitbewerber führen. Dabei sei für gewerbliche Kunden sogar der Verdacht des Subventionsbetrugs nicht von der Hand zu weisen.
Mittlerweile gaben die betroffenen Unternehmen nach Angaben der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab. In einem der beiden Fälle wurde die werbliche Darstellung durch zusätzliche Informationen ergänzt, um künftige Irreführungen zu vermeiden.