Steuerlicher Präzedenzfall: Fitnessstudio-Kosten bleiben nicht absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar ist, wenn sie ärztlich verordnet wurde. Eine Frau aus Niedersachsen, die unter Bewegungsschmerzen litt, hatte sich an das höchste deutsche Finanzgericht gewandt, um gegen die Entscheidung des örtlichen Finanzamts vorzugehen.
Ihr Arzt hatte 2018 ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik empfohlen. Die Frau entschied sich für einen Reha-Verein, der die Übungen in einem Fitnessstudio anbot. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für die Wassergymnastik, allerdings blieben die Beiträge für den Reha-Verein und das Fitnessstudio an der Frau hängen.
Das Finanzamt gestattete die Absetzung der Beiträge für den Reha-Verein, nicht jedoch für die Fitnessstudio-Mitgliedschaft, die über 38 Wochen lief. Der Bundesfinanzhof hat nun die Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, das die Klage der Frau bereits in erster Instanz abgelehnt hatte.
Die Begründung des sechsten Senats des BFH ist eindeutig: Es gäbe viele Möglichkeiten, Wassergymnastik durchzuführen, und die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sei keine notwendige Voraussetzung. Zudem seien Fitnessstudio-Kosten generell keine zwangsläufigen Krankheitskosten, da auch viele gesunde Menschen diese Einrichtungen nutzen.
Der BFH nannte aus Datenschutzgründen weder den Wohnort noch das Alter der Klägerin.