Neues Urteil des Bundesfinanzhofs: Umzug für Homeoffice nicht steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kosten für einen Umzug, der aufgrund des Bedarfs an einem Arbeitszimmer erfolgt, nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Ein betroffener Fall eines Paares mit Kind, das im Jahr 2020 von einer Drei- in eine Fünfzimmerwohnung umzog, um Platz für zwei separate Arbeitszimmer zu schaffen, illustriert dieses Urteil.
Durch die pandemiebedingte Verlagerung in das Homeoffice war ursprünglich das Wohn- und Esszimmer als Arbeitsplatz genutzt worden. Der Umzug sollte diesem beengten Arbeiten Abhilfe schaffen.
Obwohl die Kosten für die eigentlichen Arbeitszimmer absetzbar bleiben, entschied der BFH nun, die Umzugskosten nicht als berufsbedingt anzuerkennen. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Entscheidung für den Umzug und die Nutzung des zusätzlichen Raumes als Arbeitszimmer nicht auf fast ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien basiere, selbst in einer sich wandelnden Arbeitswelt.
Anders sieht es laut BFH jedoch bei Umzügen aus, die mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer signifikanten Verkürzung des täglichen Arbeitsweges einhergehen. In solchen Fällen können die Umzugskosten als beruflich veranlasst gelten.
Während in den Vorinstanzen unterschiedliche Ansichten herrschten — das Finanzamt verweigerte anfänglich den Abzug, während das Finanzgericht ihn zuließ — stellt sich der Bundesfinanzhof letztlich auf die Seite des Finanzamtes. Das Urteil, welches unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 geführt wird, datiert auf den 5. Februar, wurde jedoch erst kürzlich veröffentlicht.