Neue Leitlinien im Kündigungsschutz für Schwangere
In einem wegweisenden Urteil stärkt das Bundesarbeitsgericht den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen. Der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt entschied, dass Kündigungsschutzklagen von Schwangeren rückwirkend zulässig sind, wenn sie nach Ablauf der regulären dreiwöchigen Klagefrist erstmals von ihrer Schwangerschaft erfahren.
Grundsätzlich beginnt die Frist für solche verspäteten Klagen erst mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung haben die betroffenen Frauen zwei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Der Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, betrifft die Kündigung einer im Bereich der Augenheilkunde tätigen Fachkraft. Die Kündigung wurde von der Klägerin aus Sachsen angefochten, nachdem sie bei Zugang des Kündigungsschreibens noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte. Erst ein späterer Arzttermin hatte ihre Schwangerschaft bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und bekräftigte damit das Urteil der Vorinstanzen. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für den Kündigungsschutz werdender Mütter haben und zeigt erneut die Bedeutung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes für Arbeitgeber. Zudem wird deutlich, dass Schwangerschaftstests alleine nicht ausreichen, um den Fristbeginn zu bestimmen, sondern eine ärztliche Untersuchung von entscheidender Bedeutung ist.