Kontoführungsgebühren im Fokus: BGH prüft Rückerstattungsansprüche
Die Anpassung von Kontoführungsgebühren bei Banken und Sparkassen sorgt erneut für juristische Auseinandersetzungen. Aktuell beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einer Klage, bei der es um die Frage geht, wie weit Erstattungsansprüche von Verbrauchern gegen Banken zurückreichen. Im Zentrum steht die sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel, die es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der vergangenen Jahre gab und 2021 vom BGH für unwirksam erklärt wurde.
Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, dass Banken grundsätzlich Gebühren für den Betrieb eines Girokontos erheben dürfen. Diese Praxis variiert stark: von kostenfreien Konten über solche mit monatlichen Gebühren bis hin zu Modellen, bei denen jede Buchung extra berechnet wird. Eine Preiserhöhung allerdings bedarf nunmehr der aktiven Zustimmung der Kunden, andernfalls droht die Kündigung seitens der Bank unter Beachtung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.
Der BGH wird nun klären, ob die sogenannte Dreijahreslösung, die bisher für Energielieferungsverträge gilt, auf Kontoführungsgebühren übertragbar ist. Ein Kläger fordert eine Rückzahlung der Gebühren von 2018 bis 2021, die ohne seine explizite Zustimmung erhoben wurden. Obwohl das Landgericht Ingolstadt in der Vorinstanz gegen den Kläger urteilte, geht der Fall in die Revision. Ob in der Sitzung ein Urteil gefällt wird, bleibt ungewiss.
Trotz des BGH-Urteils 2021, das Verbrauchern entgegenkommt, haben lediglich 11 Prozent der Kunden Erstattungen geltend gemacht, obwohl bei 40 Prozent die Kosten gestiegen sind. Oliver Maier von Verivox kommentiert, dass die Kreditinstitute bisher vergleichsweise ungeschoren davonkamen und möglicherweise den Großteil der erhobenen Gebühren behalten können.