Datenschutz bei Online-Arzneimittelverkauf gestärkt
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass beim Verkauf von Medikamenten über Internetplattformen wie dem Amazon Marketplace Anbieter die ausdrückliche Zustimmung der Kunden zur Datenerhebung und -verarbeitung einholen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten wird und Verbraucherdaten geschützt bleiben.
Unter personenbezogenen Daten fallen neben dem Namen und der Lieferadresse auch Angaben, die zur Individualisierung von Arzneimitteln notwendig sind. Diese Daten werden als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO eingestuft, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) festlegte. Diese Regelung betrifft selbst apothekenpflichtige Arzneimittel, die ohne ärztliches Rezept erhältlich sind, etwa bestimmte Schmerzmittel.
Der BGH betonte, dass die erforderliche Einwilligung das Persönlichkeitsrecht der Verbraucher schützen solle, indem diesen die Entscheidung über die Preisgabe ihrer Daten überlassen wird. Durch die getroffene Entscheidung haben die Verbraucher die Freiheit, ihre Datenkontrolle im Online-Handel mit Medikamenten selbst zu bestimmen.
In zwei wichtigen Fallbeispielen, die vor den Gerichtshöfen ausgetragen wurden, wurde die Frage aufgeworfen, ob die Medikamentenveräußerung über Plattformen rechtliche Grenzen überschreitet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zuvor Datenschutzverletzungen erkannt. Die beim BGH eingelegten Revisionen, um die Verurteilungen bezüglich dieser Verstöße aufzuheben, blieben erfolglos.