Bundesgerichtshof prüft Vergütungsregelungen bei Studienplatzvermittlung ins Ausland
In einem wegweisenden Verfahren befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der rechtlichen Zulässigkeit der Vertragsbedingungen eines Unternehmens, das deutsche Bewerberinnen und Bewerber bei der Vermittlung von Medizinstudienplätzen an ausländischen Universitäten unterstützt. Im Fokus steht eine Klausel, welche die Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe der Jahresstudiengebühr der betreffenden Universität bereits bei Zusage eines Studienplatzes fordert. Der erste Zivilsenat in Karlsruhe erörtert die Angelegenheit, ein endgültiges Urteil steht noch aus.
Die Nachfrage nach Medizin-Studienplätzen im Ausland ist auf Grund der hohen Zugangsbeschränkungen in Deutschland beachtlich. Viele Bewerber durchlaufen den Bewerbungsprozess eigenständig, während andere die Dienste von Unternehmen wie StudiMed in Anspruch nehmen. Diese Firmen bieten umfassende Unterstützung, darunter auch Beratung und Vorbereitung für Aufnahmeprüfungen in Ländern wie Österreich, Polen, Litauen und Bulgarien.
Der Streitfall betrifft einen Vertrag, den ein Bewerber mit StudiMed zur Vermittlung eines Platzes an der Universität Mostar in Bosnien schloss und kurze Zeit später kündigte. Das Oberlandesgericht München wertete die Vereinbarung als Maklervertrag und befand die besagte Klausel als benachteiligend, da sie die Entscheidungsfreiheit des Bewerbers einschränke, ein typisches Risiko eines Maklervertrages. Aufgrund divergierender Urteile anderer Oberlandesgerichte wurde der Fall zur Revision an den BGH weitergeleitet.