BGH prüft Vermittlungsverträge für Medizinstudienplätze im Ausland
Die Frage, ob Vermittlungsverträge für Medizinstudienpläzte im Ausland als Maklerverträge zu klassifizieren sind, wird derzeit vom Bundesgerichtshof (BGH) untersucht. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht eine Klausel des Anbieters StudiMed, die besagt, dass ein Honorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr bei Zusage eines Studienplatzes fällig wird.
Das Oberlandesgericht München hatte diese Regelung als unzumutbar für den Auftraggeber eingestuft, da sie dessen Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des Studienplatzes einschränke. Der Ausgang des Verfahrens ist für den 5. Juni geplant. Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, betonte, dass bei der rechtlichen Einordnung eines Vertrags die Gesamtheit der Vertragsinhalte betrachtet wird, statt diese in Einzelteile zu zerlegen.
Sollte der BGH entscheiden, dass es sich um einen Maklervertrag handelt, könnte die Klausel als unzulässig gewertet werden. Eine Vielzahl von angehenden Medizinstudenten in Deutschland verfolgt das Studium im Ausland, da ihre Abiturnoten in der Heimat nicht für einen Studienplatz ausreichen. Ein bedeutender Teil dieser Studenten organisiert die Zulassung selbst, während andere auf Vermittlungsfirmen zurückgreifen.
StudiMed, vertreten durch Geschäftsführer Hendrik Loll, weist auf ein umfassendes Betreuungsangebot hin, das eine umfangreiche Beratung der Familien, die Unterstützung bei Bewerbungsunterlagen sowie die Vorbereitung auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests umfasst. Der Anwalt von StudiMed betonte, dass es sich bei diesen Leistungen um mehr als eine klassische Maklertätigkeit handele und daher der Schwerpunkt auf einem Dienstleistungsvertrag liege.
Im Gegensatz dazu sieht der Anwalt des klagenden Studenten eine kundenfreundliche Auslegung als Maklervertrag für angemessen. Der Fall betrifft die Vermittlung eines Studienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien, wobei der betroffene Bewerber den Vertrag nach gut einem Monat gekündigt hatte. StudiMed stellte daraufhin eine Rechnung über fast 11.200 Euro, eine Summe, die der Bewerber nicht zu zahlen bereit war.
Da das Urteil des OLG München von früheren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht, kommt es nun zur Revision vor dem BGH.