BGH erleichtert Schadenersatzklagen: Facebook-Datendiebstahl im Fokus
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Hürden für Schadenersatzklagen von Opfern des großangelegten Facebook-Datendiebstahls deutlich gesenkt. Die Geschädigten müssen nun lediglich belegen, dass ihre Daten betroffen waren, ohne dass ein Missbrauch nachgewiesen werden muss. Auch Beeinträchtigungen in Form von Angst oder Sorge müssen nicht dargelegt werden, wie der sechste Zivilsenat von sich gab.
Diese Entscheidung markiert einen Schlüsselpunkt, da sie zum ersten Mal ein Leitentscheidungsverfahren des höchsten deutschen Zivilgerichts zur Klärung von Prinzipien in ähnlich gelagerten Fällen verwendet. Dies gilt als bedeutend für zahlreiche Fälle, die vor Landes- und Oberlandesgerichten verhandelt werden. Trotz der Senkung der Beweislast beschränkte der Vorsitzende Stephan Seiters den möglichen Schadensersatz bei einem bloßen Kontrollverlust auf eine moderate Summe von etwa 100 Euro im besagten Fall.
Der Datendiebstahl betrifft einen Vorfall aus dem April 2021, bei dem Daten von 533 Millionen Nutzern aus 106 Ländern durch eine Schwachstelle in der Freunde-Suchfunktion der Plattform offengelegt worden waren. Während die Facebook-Muttergesellschaft Meta behauptet, rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, haben einige der bisherigen Klagen an den unteren Gerichten keinen Erfolg gehabt.
Der Anwalt von Meta, Martin Mekat, verteidigte die Position, dass bei dem Vorfall kein Datenschutzverstoß vorlag. Bemerkenswert ist, dass die Kanzlei Freshfields bisher in über 6.000 Verfahren eine Erfolgsquote von mehr als 85 Prozent erzielt hat.