Berlin, 04.11.2024 (PresseBox) - Vorauszahlungen für im Folgejahr ausgeführte Leistungen sind „nicht angeforderte Zahlungen ohne sachlichen Grund“. Somit sind sie nicht abzugsfähig. Die Details zu dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf erklärt Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske aus ...